4. Der S GmbH wird im Sinne von Art. 315 Abs. 1 SchKG eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um die eingegebenen und vom Rekursgegner im Umfang von Fr. 194'518.55 bestrittenen Verantwortlichkeitsansprüche am Ort des Nachlassverfahrens einzuklagen. Unterlässt sie dies, fällt die Sicherstellung der Dividende im Umfang des bestrittenen Forderungsbetrags dahin. 5. Der erstinstanzliche Kostenspruch wird bestätigt. Die Rekurrentin trägt alle Kosten des Rekursverfahrens. Der Rekursgegner hat die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 800.-- (inkl. Publikationskosten) und die Sachwalterkosten von Fr. 14'838.65 (inkl. Auslagen) zu tragen.