Die Gerichtsgebühr vor Obergericht ist nach Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 54 GebV SchKG auf Fr. 2'000.--, die Entschädigung für den Rekursgegner nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen. R e c h t s s p r u c h 1. Der Rekurs wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen und der Nachlassvertrag (Dividendenvergleich) genehmigt. 2. Die Stundung fällt dahin; die vor der Stundung gegen den Rekursgegner eingeleiteten Betreibungen sind definitiv eingestellt. 3. Zur Ausrichtung der Bardividende wird der bisherige Sachwalter eingesetzt. 4. Der S GmbH wird im Sinne von Art.