Damit sind die Anträge Ziffer 1 und 2 des Rekurses abzuweisen. 9. Der Gläubigerin mit bestrittener Forderung ist eine neue Klagefrist im Sinne von Art. 315 Abs. 1 SchKG anzusetzen (Jürg Guggisberg, Basler Komm., N 15 zu Art. 315 SchKG). Die Klagefrist von 20 Tagen beginnt am Tage nach Empfang dieser Fristansetzung (Art. 31 Abs. 1 SchKG). Der Amtsgerichtspräsident zeichnet für die Publikation verantwortlich, zumal er die entsprechenden Kosten bereits erhoben hat (vgl. E. 10 und Rechtsspruch Ziff. 5). 10. Der erstinstanzliche Kostenspruch ist zu bestätigen. Die Kosten des Rekursverfahrens sind der unterliegenden Rekurrentin zu überbinden. Die Gerichtsgebühr vor Obergericht ist nach Art.