Im Falle des Konkurses kann der Schuldner zudem von der Konkurseröffnung an über seinen Arbeitserwerb frei verfügen. Selbst Ersparnisse, die der Schuldner aus seinem Arbeitserwerb macht, stellen nicht anfallendes Vermögen dar (Amonn/Walther, a.a.O., § 40 N 14). Einkommensseitig würde daher ebenfalls nichts in die Konkursmasse gelangen (vgl. E. 5 vorne). Ausser der Rekurrentin haben denn auch alle anderen (zehn) Gläubiger der angebotenen Nachlassdividende zugestimmt (AGP Entscheid S. 3 E. 5.2, amtl.Bel. 2 S. 9). Davon, dass die Nachlassofferte eindeutig nicht genügt, kann nicht die Rede sein. Damit sind die Anträge Ziffer 1 und 2 des Rekurses abzuweisen.