2 S. 4 Ziff. 2.2). Auf der anderen Seite brächte ein Konkurs weit weniger Nutzen, da die von der Ehefrau für den Nachlassvertrag bereit gestellten Fr. 211'000.-- nicht zur Verfügung ständen. Es verblieben - wenn überhaupt - allein ca. Fr. 86'000.-- (Fr. 39'000.-- + Fr. 47'000.-- [vgl. E. 3 vorne]). Die Stammanteile an der X GmbH sind im Konkursfall kaum werthaltiger als im Nachlassverfahren (vgl. E. 4 vorne) und es dürfte noch weniger mit einer Anwartschaft gerechnet werden (vgl. E. 6 vorne). Im Falle des Konkurses kann der Schuldner zudem von der Konkurseröffnung an über seinen Arbeitserwerb frei verfügen.