494 Abs. 2 OR). 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekursgegner wohl über rund Fr. 47'000.-- mehr Vermögen verfügen könnte, als von der Vorinstanz ermittelt (vgl. E. 3 vorne). Dies macht den genehmigten Nachlassvertrag indessen nicht per se unangemessen im Sinne von Art. 306 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG. Vielmehr gilt es die Konsequenzen einer Nichtgenehmigung mitzuberücksichtigen (vgl. Hardmeier, a.a.O., N 10-13 zu Art. 306 SchKG ["Grundsatz"]). Bei einem "Mehr" von Fr. 47'000.-- würde die Nachlassdividende zwar um rund 2,5 % höher ausfallen (vgl. AGP amtl.Bel. 2 S. 4 Ziff.