Ein solches - hier im Vordergrund stehend - stellt das Eigeninteresse des Verpflichteten dar. Nach Auffassung des Rekursgegners würde es wenig Sinn machen, wenn ein Verwaltungsrat und Aktionär eine Forderung gegen die Gesellschaft ohne Not aus eigenem (einkommensversteuertem) Vermögen bezahlen würde. Sinn mache die Bezahlung der Honorarforderung durch die Gesellschaft, welche die Honorare als Kosten vor den Steuern abziehen könne (OG amtl.Bel. 1 S. 13 f. Ziff. 44). Diese Betrachtungsweise blendet aus, dass dem Rekursgegner als (einziger) Verwaltungsrat und Aktionär der Y AG aus dem fraglichen Verpflichtungsgeschäft nicht nur irgendein undefinierter Vorteil zukommt.