Der Vorwurf der Rekurrentin an die Adresse des Amtsgerichtspräsidenten, unsystematisch und aus dem Zusammenhang gerissen zitiert zu haben, ist ohne Erfolg. Das Bundesgericht hat in der besagten Erwägung einen Geschäftsmann als geschäftserfahren angesehen, der einziger Verwaltungsrat einer Gesellschaft war - die sich mit der Beratung und der Beschaffung von finanziellen Mitteln (Kreditbeschaffung) für ihre Kunden befasste - und der erklärt hatte, "persönlich, kumulativ neben" der Gesellschaft haften zu wollen, und ihn deshalb bei diesem Wortlaut behaftet. Diese Auslegung sah es sodann durch die bei der Abgabe des Sicherungsversprechens erkennbare Interessenlage als Indiz bestätigt.