512 ZGB) gewählt wurde. Bei dieser Sachlage hilft die Ermittlung des quotenmässigen Erbteils nicht weiter. Die Rekurrentin führt ohnehin nicht Beweis (vgl. E. 2.2 vorne). 7. Streitig und zu prüfen bleibt die "(Honorar-)Forderung des Gläubigers Dr. B" gegen den Rekursgegner aus Prozessen, die Ersterer für die Y AG geführt hat. Die Rekurrentin will sie im Nachlassvertrag nicht berücksichtigt haben. Bei der Forderung handle es sich nicht um einen Schuldbeitritt, sondern um eine Bürgschaft, deren Formvorschrift nicht erfüllt sei (OG amtl.Bel. 1 S. 12-15 Ziff.