Zur Begründung ist primär auf E. 5.1 vorne zu verweisen. Wenn auch der Rekursgegner über eine Anwartschaft grundsätzlich schon vor dem Erbgang verfügen kann - er kann sie beispielsweise veräussern oder etwa verpfänden -, ist ein solches Geschäft nur gültig, wenn der Erblasser ihm zugestimmt hat (vgl. Art. 636 Abs. 1 ZGB). Dass eine solche Zustimmung vorliegt oder zu erwarten wäre, behauptet die Rekurrentin nicht (vgl. E. 2.2 vorne). Überdies bindet die Zustimmung den Erblasser in seinen Verfügungen von Todes wegen nicht, solange nicht die für die Bindung vorgesehene Form des Erbvertrags (Art. 512 ZGB) gewählt wurde.