1.4: Fr. 45'542.65 [2006] bzw. Fr. 59'008.65 [2007]). Ob und inwieweit die Liquidität der Firma eine solche Ausschüttung zulässt, kann deshalb offen bleiben (vgl. E. 4.3 vorne). 5.5. Die vorinstanzliche Feststellung, aus dem jährlichen Einkommen des Rekursgegners sei kein namhafter Gewinn für die Nachlassdividende zu erwarten (AG Entscheid S. 7 E. 6.2.3), ist demnach nicht zu beanstanden. 6. Im Weiteren beharrt die Rekurrentin zu Unrecht darauf, dass der Rekursgegner in nächster Zukunft eine erbrechtliche Anwartschaft seitens seines Vaters erwarten könne (AGP Entscheid S. 6 E. 6.2.2 Abs. 2; OG amtl.Bel. 1 S. 12 Ziff. 36-39). Zur Begründung ist primär auf E. 5.1 vorne zu verweisen.