250 Abs. 2 ZGB). Sie behauptet und legt die entsprechenden Voraussetzung jedoch nicht einmal ansatzweise dar (vgl. Hausheer/ Aebi-Müller, Berner Komm., N 5 und 6 zu Art. 203 ZGB; vgl. auch E. 2.2 vorne). Im Übrigen scheint die Ehefrau des Rekursgegners diesem bereits Stundung zu gewähren (OG amtl. Bel. 7 S. 13 zu Ziff. 34 lit. a und b; vgl. zur Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten Art. 75 ff. OR). Der Lohnüberschuss erlaubt lediglich eine Rückzahlung in Raten. Daran ändert eine allfällige Ausschüttung des Gewinns, den die X GmbH erwirtschaftet hat, nichts (OG ed.Bel. 1.4: Fr. 45'542.65 [2006] bzw. Fr. 59'008.65 [2007]).