Trotz der beträchtlichen Höhe dieses Betrags bedarf der Rekursgegner diesen zur Amortisation der Fr. 211'000.--, die seine Ehefrau für die Nachlassdividende zur Verfügung gestellt hat (OG amtl.Bel. 7 S. 13 zu Ziff. 34 lit. a und b). Dabei ist darauf aufmerksam zu machen, dass die in etwa angenommenen Fr. 40'000. , die der Rekursgegner zu den Lebensunterhaltskosten beiträgt, kaum weit von seinem persönlichen betreibungsrechtlichen Notbedarf entfernt sind (vgl. LGVE 2006 I Nr. 53). Weniger zu veranschlagen, ist deshalb nicht gerechtfertigt (vgl. E. 4.2 in fine). Auf eine umfassende Abklärung der effektiven Lebenshaltungskosten kann auch aus diesem Grund verzichtet werden.