oben und Erfolgsrechnung S. 2 unten). Indem die Ehefrau des Rekursgegners das Doppelte zum Lebensunterhalt beiträgt, der Rekursgegner aber ein grösseres Einkommen erwirtschaftet (2006 und 2007 rund Fr. 100'000.-- [vgl. E. 5.2 vorne] im Vergleich zu rund Fr. 85'000.-- seitens der Ehefrau [Fr. 45'000.-- aus unselbständiger Erwerbstätigkeit + Fr. 40'000.-- aus unverteilter Erbschaft; AGP sachw.Bel. 8]), fällt bei ihm ein Überschuss von mindestens Fr. 60'000.-- an. Trotz der beträchtlichen Höhe dieses Betrags bedarf der Rekursgegner diesen zur Amortisation der Fr. 211'000.--, die seine Ehefrau für die Nachlassdividende zur Verfügung gestellt hat (OG amtl.