Immerhin hat er dem Gericht mitgeteilt, seine Ehefrau und er würden sich die Ausbildungskosten, Wohnkosten, Steuern und Versicherungen - also die Lebenshaltungskosten - im Verhältnis 2 : 1 teilen (OG amtl.Bel. 10). Damit braucht nicht weiter darüber nachgedacht zu werden, ob und inwieweit betreffend Tochter E. überhaupt - zumindest zurzeit - Ausbildungskosten anfallen, da sie sich in einem Praktikum befindet (OG ed.Bel. 1.2, amtl.