, N 30 zu Art. 163 ZGB). In concreto ist über deren effektiven Lebenshaltungskosten, insbesondere bezüglich der Ausbildungskosten der beiden Töchter, nichts oder nicht viel bekannt. Trotz Aufforderung des Gerichts hat der Rekursgegner keine Zusammenstellung der diesbezüglich anfallenden Kosten eingereicht. Immerhin hat er dem Gericht mitgeteilt, seine Ehefrau und er würden sich die Ausbildungskosten, Wohnkosten, Steuern und Versicherungen - also die Lebenshaltungskosten - im Verhältnis 2 : 1 teilen (OG amtl.