Es sei denn, bei den verbuchten Löhnen und Gehälter handle es sich unüblicherweise um Bruttobeträge. Wie immer es sich auch verhält, die Rekurrentin ficht die vorinstanzliche Feststellung, der Rekursgegner habe im Jahr 2006 einen Nettojahreslohn II von Fr. 105'000.-- erzielt, grundsätzlich nicht an. Auch behaftet sie den Rekursgegner auf einem Jahreslohn 2007 von Fr. 142'721.40 (OG amtl.Bel. 12 S. 3 Ziff. 5); in Anbetracht und als logische Konsequenz von E. 3 vorne im Grunde "nur" rund Fr. 100'000.--.