Über die konkreten Aussichten des Rekursgegners auf hinlängliche Sicherstellung von allfälligen Anwartschaften und zukünftigen Verdiensten äussert sich die Rekurrentin mit keinem Wort (vgl. E. 2.2 vorne). Sie scheint ausser Acht zu lassen, dass hier nicht ein Stundungs-, sondern ein reiner Dividendenvergleich Streitgegenstand bildet (vgl. die drei Grundtypen von Nachlassverträgen bei Ammon/Walther, a.a.O., § 54 N 15-17; vgl. auch Hardmeier, a.a.O., N 7-20 zu Art. 314 SchKG). 5.2. Der Rekursgegner hat im Jahr 2006 für fünf Monate Tätigkeit für die X GmbH Fr. 72'904.70 Lohn bezogen und 2007 für das ganze Jahr Fr. 142'721.40 (OG ed.Bel. 1.4 Erfolgsrechnung S. 1 unten).