Ob und inwieweit Anwartschaften und zukünftige Verdienste mitzuberücksichtigen sind, hängt demnach - unabhängig von ihrem Bestand - davon ab, dass sie auf den Zeitpunkt der Bestätigung des Nachlassvertrags resp. 30 Tage nach dessen Inkrafttreten "verflüssigt" werden können, indem beispielsweise in ihrem Umfang eine bedingungslose Bankgarantie besteht (Hardmeier, a.a.O., N 22 zu Art. 306 SchKG). Über die konkreten Aussichten des Rekursgegners auf hinlängliche Sicherstellung von allfälligen Anwartschaften und zukünftigen Verdiensten äussert sich die Rekurrentin mit keinem Wort (vgl. E. 2.2 vorne).