2 S. 5 Ziff. 3/4). Dies bedingt - entgegen der Ansicht der Rekurrentin -, dass die Gesamtheit der Nachlassdividende im Zeitpunkt der Bestätigung des Nachlassvertrags liquide zu sein braucht. Der Rekursgegner verpflichtete sich denn auch, bis zur Bestätigungsverhandlung vor der Nachlassbehörde den Ausweis über die Sicherstellung der Nachlass-Dividende beizubringen (AGP amtl.Bel. 2 S. 5 Ziff. 3/5). Ob und inwieweit Anwartschaften und zukünftige Verdienste mitzuberücksichtigen sind, hängt demnach - unabhängig von ihrem Bestand - davon ab, dass sie auf den Zeitpunkt der Bestätigung des Nachlassvertrags resp.