Darauf ist nachfolgend einzugehen. 5. Die Rekurrentin bemängelt, der Amtsgerichtspräsident habe ohne genaue Abklärung der Einkommensverhältnisse befunden, dass dem Rekursgegner daraus "(k)ein namhafter Gewinn" für die Nachlassdividende verbleibe (AG Entscheid S. 7 E. 6.2.3; OG amtl.Bel. 1 S. 8-11 Ziff. 28-35). 5.1. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der zu beurteilende Nachlassvertrag u.a. dahingehend lautet, dass die Auszahlung der Nachlass-Dividende 30 Tage nach Rechtskraft der durch die Nachlassbehörde auszusprechenden Bestätigung des Nachlassvertrags erfolgt (AGP amtl.Bel. 2 S. 5 Ziff.