1 S. 4 Ziff. 13, vgl. auch Hardmeier, a.a.O., N 14 zu Art. 306 SchKG; Amonn/Walther, a.a.O., § 53 N 2). Abgesehen davon ist nicht ersichtlich und wird auch von der Rekurrentin nicht dargetan (vgl. E. 2.2 vorne), dass effektive Kaufinteressenten vorhanden sind. 4.3. Eine andere Frage ist, ob und inwieweit die erzielten oder künftig zu erwartenden Geschäftsergebnisse bzw. Gewinne ausgeschüttet und damit - in der Terminologie des Amtsgerichtspräsidenten - realisiert werden können, so dass der Rekursgegner über überschüssiges Einkommen verfügt, das zu Gunsten des Nachlassvertrags verwendet werden könnte. Darauf ist nachfolgend einzugehen.