Ebenso ist gerichtsnotorisch, dass im Baugewerbe Gelder - aus welchen Gründen auch immer - zurückbehalten werden (AGP sachw.Bel. 5). Die Rekurrentin bestreitet diese Darlegung an und für sich nicht. Der von ihr verwendete Ausdruck "Gefälligkeitsschreiben" scheint daher nicht adäquat. Selbst wenn die Gewinnaussichten anders zu beurteilen wären und die Stammanteile dadurch an Wert gewinnen würden (vgl. auch OG amtl.Bel. 12 S. 3 Ziff. 6), kann vom Rekursgegner im Rahmen des Nachlassvertrags nicht verlangt werden, dass er seine Anteile veräussert. Wie die Rekurrentin selber ausführt, bezweckt der Nachlassvertrag den Erhalt der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners (OG amtl.Bel. 1 S. 4 Ziff.