Dies gilt umso mehr, als der ausbezahlte Lohn (auch) nicht mit dem zurückhaltenden Beurteilungsbericht vom 1. Oktober 2007 korrespondiert (AGP sachw.Bel. 5). 3.4. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die rekursgegnerische (Rest-)Forderung gegenüber der X GmbH von rund Fr. 47'000.-- kurz- oder mittelfristig realisierbar wäre. 4. Für die Rekurrentin ist auch die vorinstanzliche Annahme der Wertlosigkeit der Stammanteile nicht nachvollziehbar (AGP Entscheid S. 6 E. 6.2.1; OG amtl.Bel. 1 S. 8 Ziff. 25-27). Dem kann nicht gefolgt werden.