727a Abs. 2 OR). Wenn auch der Gesetzgeber dabei die Interessen der Gläubiger oder des Rechtsverkehrsschutzes ausser Acht gelassen hat, können hinter den beiden Schreiben der T vom 1. Oktober 2007 (AGP sachw.Bel. 4 und 5) nicht automatisch Eigeninteressen erblickt werden. Faktum ist und bleibt aber, dass die Jahresschlussrechnung 2006 (und 2007), auf der die Bewertung der X GmbH vom 1. Oktober 2007 basiert, letztlich eine ungeprüfte Eigendeklaration darstellt. Diese Eigendeklaration weckt einige Zweifel an der geltend gemachten angespannten Liquidität wie auch in anderweitigen Punkten, auf die an anderer Stelle zurückzukommen ist.