Dass C, welche hinter der T steht, Gesellschafterin der X GmbH ist, macht ihre Einschätzung nicht zwangsläufig unglaubwürdig. Es war und ist nun einmal eine Besonderheit des GmbH-Rechts, dass die Revisionsstelle nicht in jedem Fall ein gesetzlich vorgeschriebenes Organ ist, demgegenüber die Gesellschafter, die - wie im vorliegenden Fall C - nicht selber an der Geschäftsführung teilhaben, über ein umfassendes Kontrollrecht verfügen (Art. 819 aOR, Art. 802 Abs. 2 und Art. 818 Abs. 1 i.V.m. Art. 727a Abs. 2 OR).