Es befremdet deshalb nicht, dass der Rekursgegner die Darlehensforderung vollständig und ohne Vorbehalt als Vermögen in seiner Steuererklärung 2006 deklariert hat (AGP sachw.Bel. 8). Der Amtsgerichtspräsident hat lediglich die kurz- und mittelfristige Realisierung ausgeschlossen und die Darlehensforderung in diesem Zusammenhang als wertlos bezeichnet. 3.3. Grundlage der vorinstanzlichen Auffassung stellt die Bewertung und der Beurteilungsbericht der T vom 1. Oktober 2007 dar (AGP sachw.Bel. 4 und 5). Dass C, welche hinter der T steht, Gesellschafterin der X GmbH ist, macht ihre Einschätzung nicht zwangsläufig unglaubwürdig.