5, S. 6 Ziff. 18) entbindet die Rekurrentin nicht, dem Gericht das Tatsächliche des Streits substanziiert darzulegen und die Beweismittel zu nennen. Im Rechtsmittelverfahren nimmt der Richter zusätzliche Abklärungen nur vor, wenn er ernsthafte Zweifel hegt, ob ihm die für den Entscheid wesentlichsten Umstände bekannt sind. Einer weitergehenden Abklärungspflicht steht das Gebot der beförderlichen Beurteilung (Art. 304 Abs. 2 SchKG) entgegen (LGVE 2003 I Nr. 57 E. 6.2). 3. Die Rekurrentin macht geltend, der Rekursgegner verfüge über mehr Vermögen, als von der Vorinstanz ermittelt.