SchKG handelt es sich nur um die Beseitigung von Unklarheiten in Nebenpunkten. Der Richter darf nicht in den materiell wesentlichen Inhalt des zwischen Schuldner und Gläubiger zustande gekommenen Nachlassvertrags eingreifen und beispielsweise die im Nachlassvertrag vereinbarte Dividende ohne Einwilligung des Schuldners abändern (Hardmeier, a.a.O., N 27 zu Art. 306 SchKG; Hunkeler, a.a.O., S. 270 N 1037). In Bezug auf den Eventualantrag Ziffer 4 kann auch auf E. 5.1 hinten verwiesen werden. 2.2. Die herrschende Untersuchungsmaxime (OG amtl.Bel. 1 S. 3 Ziff. 5, S. 6 Ziff.