Erstere Variante bildet nicht (mehr) Thema. Nach unbestrittenen Ausführungen des Amtsgerichtspräsidenten sind die notwendigen Quoren für das Zustandekommen des Nachlassvertrags selbst dann erfüllt, wenn die Forderung von Rechtsanwalt Dr. B ausser Betracht gelassen wird (AGP Entscheid S. 4 E. 5.6). Den Eventualanträgen Ziffer 4 und 5 der Rekurrentin kann von vornherein nicht statt gegeben werden. Bei der richterlichen Ergänzung des Nachlassvertrags nach Art. 306 Abs. 3 SchKG handelt es sich nur um die Beseitigung von Unklarheiten in Nebenpunkten.