Die Gläubiger haben keine Möglichkeit, die vom Schuldner anerkannten Forderungen zu bestreiten. Sie können lediglich dem Richter die Ablehnung eines infolge der Anerkennung von ungerechtfertigten Forderungen auf unredliche Weise zustande gekommenen Nachlassvertrags beantragen oder im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Nachlassofferte Einwendungen gegen die Mitberücksichtigung von nicht gerechtfertigten Forderungen geltend machen (Hans Ulrich Hardmeier, Basler Komm., N 31 zu Art. 305 SchKG). Der Eventualantrag Ziffer 3 der Rekurrentin ist als Einwand in letzterem Sinn zu verstehen (vgl. OG amtl.Bel. 1 S. 13 Ziff. 41 und 42). Erstere Variante bildet nicht (mehr) Thema.