Am 29. Januar 2008 forderte das Obergericht bei A verschiedene Unterlagen ein, und zwar den Rechenabschluss 2007 der X GmbH, eine Bestätigung betreffend die in Ausbildung befindenden Kinder sowie eine (belegte) Zusammenstellung der in diesem Zusammenhang anfallenden monatlichen Kosten (OG amtl.Bel. 9). A reichte am 1. Februar 2007 den Rechnungsabschluss 2007 der X GmbH und die Studienbestätigungen 2007 für die beiden Töchter ein (OG amtl.Bel. 10, ed.Bel. 1.1-1.4). Der Z Ltd. wurde das rechtliche Gehör gewährt (OG amtl.Bel. 11), wovon diese am 11. Februar 2008 Gebrauch machte