am 6. Dezember 2007 Rekurs und beantragte, der Entscheid vom 20. November 2007 sei aufzuheben (Antrag Ziff. 1) und es sei der Nachlassvertrag (Dividendenvergleich) abzulehnen (Antrag Ziff. 2). Eventualiter - für den Fall, dass der Nachlassvertrag bestätigt werden sollte - sei die Forderung von Dr. B aus dem Inventar zu streichen und bei der Dividendenberechnung nicht zu berücksichtigen (Antrag Ziff. 3) sowie das Darlehen von A gegenüber der X GmbH von Fr. 87'397.25 zur vorgeschlagenen Dividende zuzuschlagen (Antrag Ziff. 4). Ferner sei A gemäss Art. 306 Abs. 3