e n 1. 1.1. Am 26. April 2007 bewilligte der Amtsgerichtspräsident III von Luzern-Stadt A eine Stundung von vier Monaten zum Abschluss eines Nachlassvertrags. Mit Entscheid vom 20. November 2007 genehmigte er den vom Sachwalter vorgeschlagenen Nachlassvertrag (Dividendenvergleich) und setzte einer Gläubigerin mit bestrittener Forderung eine Klagefrist nach Art. 315 Abs. 1 SchKG an. 1.2. Dagegen erhob die Z Ltd. am 6. Dezember 2007 Rekurs und beantragte, der Entscheid vom 20. November 2007 sei aufzuheben (Antrag Ziff. 1) und es sei der Nachlassvertrag (Dividendenvergleich) abzulehnen (Antrag Ziff. 2).