{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-07-118-2_2008-02-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3507", "Checksum": "70c3bb14a00aa2e5319d648777a2a871"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 07 118.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 20.02.2008 SK 07 118.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 305 ff. SchKG. Die Gläubiger haben keine Möglichkeit, die vom Schuldner anerkannten Forderungen zu bestreiten. 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Sie können lediglich dem Richter die Ablehnung eines auf unredliche Weise zustande gekommenen Nachlassvertrags beantragen oder im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Nachlassofferte Einwendungen gegen die Mitberücksichtigung von nicht gerechtfertigten Forderungen geltend machen. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n angebotenen Nachlassdividende zugestimmt (AGP Entscheid S. 3 E. 5.2, amtl.Bel. 2 S. 9). Davon, dass die Nachlassofferte eindeutig nicht genügt, kann nicht die Rede sein. Damit sind die Anträge Ziffer 1 und 2 des Rekurses abzuweisen. 9. Der Gläubigerin mit bestrittener Forderung ist eine neue Klagefrist im Sinne von Art. 315 Abs. 1 SchKG anzusetzen (Jürg Guggisberg, Basler Komm., N 15 zu Art. 315 SchKG). Die Klagefrist von 20 Tagen beginnt am Tage nach Empfang dieser Fristansetzung (Art. 31 Abs. 1 SchKG). Der Amtsgerichtspräsident zeichnet für die Publikation verantwortlich, zumal er die entsprechenden Kosten bereits erhoben hat (vgl. E. 10 und Rechtsspruch Ziff. 5). 10. Der erstinstanzliche Kostenspruch ist zu bestätigen. Die Kosten des Rekursverfahrens sind der unterliegenden Rekurrentin zu überbinden. Die Gerichtsgebühr vor Obergericht ist nach Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 54 GebV SchKG auf Fr. 2'000.--, die Entschädigung für den Rekursgegner nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen. R e c h t s s p r u c h 1. Der Rekurs wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen und der Nachlassvertrag (Dividendenvergleich) genehmigt. 2. Die Stundung fällt dahin; die vor der Stundung gegen den Rekursgegner eingeleiteten Betreibungen sind definitiv eingestellt. 3. Zur Ausrichtung der Bardividende wird der bisherige Sachwalter eingesetzt. 4. Der S GmbH wird im Sinne von Art. 315 Abs. 1 SchKG eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um die eingegebenen und vom Rekursgegner im Umfang von Fr. 194'518.55 bestrittenen Verantwortlichkeitsansprüche am Ort des Nachlassverfahrens einzuklagen. Unterlässt sie dies, fällt die Sicherstellung der Dividende im Umfang des bestrittenen Forderungsbetrags dahin. 5. Der erstinstanzliche Kostenspruch wird bestätigt. Die Rekurrentin trägt alle Kosten des Rekursverfahrens. Der Rekursgegner hat die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 800.-- (inkl. Publikationskosten) und die Sachwalterkosten von Fr. 14'838.65 (inkl. Auslagen) zu tragen. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem erstinstanzlich verbliebenen Kostenvorschuss von Fr. 2'200.-- entnommen (AGP Fall-Nr. 03 07 256). Der Restbetrag von Fr. 1'400.-- wird vom Amtsgericht dem Sachwalter überwiesen. Unter Berücksichtigung dieser Zahlung und der bereits erfolgten Akonto-Zahlung von Fr. 8'000.-- hat der Rekursgegner dem Sachwalter noch einen Betrag von Fr. 5'438.65 zu bezahlen. Die Gerichtskosten des Rekursverfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Kostenvorschuss der Rekurrentin entnommen. Die Rekurrentin hat dem Rekursgegner für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Auslagen) zu bezahlen. 6. Gegen Urteile und Entscheide letzter kantonaler Instanzen ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig. Die Beschwerde ist nach den Vorschriften von Art. 42 und 99 BGG innert 30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen. Gerügt werden können die Beschwerdegründe von Art. 95 ff. BGG. 7. Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Amtsgerichtspräsidenten III von Luzern-Stadt (zur Publikation im Luzerner Kantonblatt und Schweizerischen Handelsamtsblatt), dem Sachwalter, der Anwaltskanzlei D als Rechtsvertreterin der S GmbH, dem Handelsregisteramt des Kantons Luzern, dem Grundbuchamt Luzern und dem Betreibungsamt Luzern zugestellt. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 20. Februar 2008 (SK 07 118) |"}