{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-07-118-2_2008-02-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3507", "Checksum": "70c3bb14a00aa2e5319d648777a2a871"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 07 118.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 20.02.2008 SK 07 118.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 305 ff. SchKG. Die Gläubiger haben keine Möglichkeit, die vom Schuldner anerkannten Forderungen zu bestreiten. Sie können lediglich dem Richter die Ablehnung eines auf unredliche Weise zustande gekommenen Nachlassvertrags beantragen oder im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Nachlassofferte Einwendungen gegen die Mitberücksichtigung von nicht gerechtfertigten Forderungen geltend machen. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:09", "Checksum": "b792ad74886b83e552b40b1dbdcb8538", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 20.02.2008 SK 07 118.2\nRegeste:\nArt. 305 ff. SchKG. Die Gläubiger haben keine Möglichkeit, die vom Schuldner anerkannten Forderungen zu bestreiten. Sie können lediglich dem Richter die Ablehnung eines auf unredliche Weise zustande gekommenen Nachlassvertrags beantragen oder im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Nachlassofferte Einwendungen gegen die Mitberücksichtigung von nicht gerechtfertigten Forderungen geltend machen. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n nicht erfüllt sei (OG amtl.Bel. 1 S. 12-15 Ziff. 40-48). Darüber, inwieweit die Nichtberücksichtigung der fraglichen Forderung von Fr. 120'000.-- bei den Passiven die Nachlassofferte als unangemessen erscheinen lässt (vgl. E. 2.1 vorne), hüllt sich die Rekurrentin in Schweigen. Insoweit fehlt es an einer genügenden Substanziierung (vgl. E. 2.2 vorne) und es erübrigen sich Weiterungen. Selbst wenn auf das Vorbringen der Rekurrentin einzutreten wäre, könnte deren Ansicht nicht geteilt werden. 7.1. Der Amtsgerichtspräsident hat erwogen, das Bundesgericht habe in E. 3.3 seines Urteils 4C.154/2002 vom 10./17. Dezember 2002 erkannt, dass der (einzige) Verwaltungsrat einer Gesellschaft als Verpflichteter in Bezug auf die Schuld der Gesellschaft ein Eigeninteresse habe (AG Urteil S. 4 E. 5.5 Mitte). Der Vorwurf der Rekurrentin an die Adresse des Amtsgerichtspräsidenten, unsystematisch und aus dem Zusammenhang gerissen zitiert zu haben, ist ohne Erfolg. Das Bundesgericht hat in der besagten Erwägung einen Geschäftsmann als geschäftserfahren angesehen, der einziger Verwaltungsrat einer Gesellschaft war - die sich mit der Beratung und der Beschaffung von finanziellen Mitteln (Kreditbeschaffung) für ihre Kunden befasste - und der erklärt hatte, \"persönlich, kumulativ neben\" der Gesellschaft haften zu wollen, und ihn deshalb bei diesem Wortlaut behaftet. Diese Auslegung sah es sodann durch die bei der Abgabe des Sicherungsversprechens erkennbare Interessenlage als Indiz bestätigt. Es ist illusorisch zu glauben, der genaue Wortlaut der mündlichen Vereinbarung, die der Rekursgegner und Rechtsanwalt Dr. B betreffend die Prozesskosten der Y AG geschlossen haben, lasse sich eruieren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Wortlaut weiterdient. Nach dem soeben Gesagten verfängt er nur gegenüber geschäftserfahrenen, im Gebrauch von Fachbegriffen gewandten Personen. Die Rekurrentin macht nicht geltend, dass der Rekursgegner als in diesem Sinn geschäftsgewandt anzusehen ist, d.h. dieser sich in der täglichen Praxis mit Sicherungsgeschäften befasst (BGE 129 III 708 E. 2.4.2 in initio). Es kann somit nur nach Anzeichen der charakteristischen Merkmale der fraglichen Verpflichtung gesucht werden (BGE 128 III 303). 7.2. Zur Abgrenzung von selbstständigen und akzessorischen Verpflichtungen hat die Rechtsprechung verschiedene Indizien entwickelt. Ein solches - hier im Vordergrund stehend - stellt das Eigeninteresse des Verpflichteten dar. Nach Auffassung des Rekursgegners würde es wenig Sinn machen, wenn ein Verwaltungsrat und Aktionär eine Forderung gegen die Gesellschaft ohne Not aus eigenem (einkommensversteuertem) Vermögen bezahlen würde. Sinn mache die Bezahlung der Honorarforderung durch die Gesellschaft, welche die Honorare als Kosten vor den Steuern abziehen könne (OG amtl.Bel. 1 S. 13 f. Ziff. 44). Diese Betrachtungsweise blendet aus, dass dem Rekursgegner als (einziger) Verwaltungsrat und Aktionär der Y AG aus dem fraglichen Verpflichtungsgeschäft nicht nur irgendein undefinierter Vorteil zukommt. Angesichts seiner Stellung hat er auch ein persönliches Interesse am Ausgang der von der Y AG geführten Prozesse, nämlich den Erhalt des Substanz- und damit des Unternehmenswerts der Gesellschaft (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 4C.154/2002 vom 10.12.2002 E. 3.3 in fine). 7.3. Auf Seite 705 von BGE 129 III 702 steht nirgends geschrieben, die Formvorschriften der Bürgschaft würden auch den Schutz der Ehefrau des Verpflichteten bezwecken. Es ist nur vom \"Schutz der sich verpflichtenden Partei\" zu lesen (BGE 129 III 705 E. 2.3). Da sich die Ehefrau des Rekursgegners nicht mitverpflichtet hat und sie ihr Vermögen aus Erbschaft besitzt (AG amtl.Bel. 2 S. 4 Ziff. 2.3 Abs. 2), besteht in Bezug auf sie keine besondere Schutzbedürftigkeit. Dies gilt umso mehr, als eine Bürgschaftserklärung - anders als die Rekurrentin Glauben macht - hier der Zustimmung der Ehefrau gar nicht bedurft hätte (Art. 494 Abs. 2 OR). 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekursgegner wohl über rund Fr. 47'000.-- mehr Vermögen verfügen könnte, als von der Vorinstanz ermittelt (vgl. E. 3 vorne). Dies macht den genehmigten Nachlassvertrag indessen nicht per se unangemessen im Sinne von Art. 306 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG. Vielmehr gilt es die Konsequenzen einer Nichtgenehmigung mitzuberücksichtigen (vgl. Hardmeier, a.a.O., N 10-13 zu Art. 306 SchKG [\"Grundsatz\"]). Bei einem \"Mehr\" von Fr. 47'000.-- würde die Nachlassdividende zwar um rund 2,5 % höher ausfallen (vgl. AGP amtl.Bel. 2 S. 4 Ziff. 2.2). Auf der anderen Seite brächte ein Konkurs weit weniger Nutzen, da die von der Ehefrau für den Nachlassvertrag bereit gestellten Fr. 211'000.-- nicht zur Verfügung ständen. Es verblieben - wenn überhaupt - allein ca. Fr. 86'000.-- (Fr. 39'000.-- + Fr. 47'000.-- [vgl. E. 3 vorne]). Die Stammanteile an der X GmbH sind im Konkursfall kaum werthaltiger als im Nachlassverfahren (vgl. E. 4 vorne) und es dürfte noch weniger mit einer Anwartschaft gerechnet werden (vgl. E. 6 vorne). Im Falle des Konkurses kann der Schuldner zudem von der Konkurseröffnung an über seinen Arbeitserwerb frei verfügen. Selbst Ersparnisse, die der Schuldner aus seinem Arbeitserwerb macht, stellen nicht anfallendes Vermögen dar (Amonn/Walther, a.a.O., § 40 N 14). Einkommensseitig würde daher ebenfalls nichts in die Konkursmasse gelangen (vgl. E. 5 vorne). Ausser der Rekurrentin haben denn auch alle anderen (zehn) Gläubiger der"}