{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-07-118-2_2008-02-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3507", "Checksum": "70c3bb14a00aa2e5319d648777a2a871"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 07 118.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 20.02.2008 SK 07 118.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 305 ff. SchKG. Die Gläubiger haben keine Möglichkeit, die vom Schuldner anerkannten Forderungen zu bestreiten. 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Sie können lediglich dem Richter die Ablehnung eines auf unredliche Weise zustande gekommenen Nachlassvertrags beantragen oder im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Nachlassofferte Einwendungen gegen die Mitberücksichtigung von nicht gerechtfertigten Forderungen geltend machen. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n nicht ersichtlich, inwieweit das Einkommen für die Jahre 2002 - 2005 vorliegend von Interesse ist, zumal der Rekursgegner daraus - wie auch in den Jahren 2006 und 2007 - offensichtlich kein (Bar-)Vermögen angespart hat (vgl. AGP amtl.Bel. 2 S. 3 Ziff. 2, sachw.Bel. 8). Die Rekurrentin behauptet auf jeden Fall nichts Gegenteiliges. 5.3. Der Rekursgegner und seine Ehefrau können ihren Lebensstandard grundsätzlich frei wählen (Hasenböhler/Opel, Basler Komm., N 30 zu Art. 163 ZGB). In concreto ist über deren effektiven Lebenshaltungskosten, insbesondere bezüglich der Ausbildungskosten der beiden Töchter, nichts oder nicht viel bekannt. Trotz Aufforderung des Gerichts hat der Rekursgegner keine Zusammenstellung der diesbezüglich anfallenden Kosten eingereicht. Immerhin hat er dem Gericht mitgeteilt, seine Ehefrau und er würden sich die Ausbildungskosten, Wohnkosten, Steuern und Versicherungen - also die Lebenshaltungskosten - im Verhältnis 2 : 1 teilen (OG amtl.Bel. 10). Damit braucht nicht weiter darüber nachgedacht zu werden, ob und inwieweit betreffend Tochter E. überhaupt - zumindest zurzeit - Ausbildungskosten anfallen, da sie sich in einem Praktikum befindet (OG ed.Bel. 1.2, amtl.Bel. 12 S. 2 Ziff. 2), oder ob und inwieweit Kosten für ein oder mehrere Familienautos gegeben sind, da die X GmbH ihren Fahrzeugbestand im Jahre 2007 im Vergleich zum Jahr 2006 beträchtlich ausgebaut hat, gleichzeitig aber auch Ausgaben für \"Leasing Fahrzeuge\" und \"Fahrzeugspesen\" verbucht sind (OG ed.Bel. 1.4 Bilanz S. 2 oben und Erfolgsrechnung S. 2 unten). Indem die Ehefrau des Rekursgegners das Doppelte zum Lebensunterhalt beiträgt, der Rekursgegner aber ein grösseres Einkommen erwirtschaftet (2006 und 2007 rund Fr. 100'000.-- [vgl. E. 5.2 vorne] im Vergleich zu rund Fr. 85'000.-- seitens der Ehefrau [Fr. 45'000.-- aus unselbständiger Erwerbstätigkeit + Fr. 40'000.-- aus unverteilter Erbschaft; AGP sachw.Bel. 8]), fällt bei ihm ein Überschuss von mindestens Fr. 60'000.-- an. Trotz der beträchtlichen Höhe dieses Betrags bedarf der Rekursgegner diesen zur Amortisation der Fr. 211'000.--, die seine Ehefrau für die Nachlassdividende zur Verfügung gestellt hat (OG amtl.Bel. 7 S. 13 zu Ziff. 34 lit. a und b). Dabei ist darauf aufmerksam zu machen, dass die in etwa angenommenen Fr. 40'000. , die der Rekursgegner zu den Lebensunterhaltskosten beiträgt, kaum weit von seinem persönlichen betreibungsrechtlichen Notbedarf entfernt sind (vgl. LGVE 2006 I Nr. 53). Weniger zu veranschlagen, ist deshalb nicht gerechtfertigt (vgl. E. 4.2 in fine). Auf eine umfassende Abklärung der effektiven Lebenshaltungskosten kann auch aus diesem Grund verzichtet werden. Beizufügen ist, dass eine eingehende Prüfung der Lebenshaltungskosten den Rahmen des summarischen Bestätigungsverfahrens sprengen würde. Der Nachlassrichter muss sich darauf beschränken, deren Wahrscheinlichkeit auf Grund der ihm verfügbaren Unterlagen abzuschätzen (LGVE 2003 I Nr. 57 E. 7). 5.4. Es ist der Rekurrentin zuzustimmen, dass die Amortisation der Fr. 211'000.-- grundsätzlich stundbar ist (Art. 203 Abs. 2, 235 Abs. 2 und Art. 250 Abs. 2 ZGB). Sie behauptet und legt die entsprechenden Voraussetzung jedoch nicht einmal ansatzweise dar (vgl. Hausheer/ Aebi-Müller, Berner Komm., N 5 und 6 zu Art. 203 ZGB; vgl. auch E. 2.2 vorne). Im Übrigen scheint die Ehefrau des Rekursgegners diesem bereits Stundung zu gewähren (OG amtl. Bel. 7 S. 13 zu Ziff. 34 lit. a und b; vgl. zur Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten Art. 75 ff. OR). Der Lohnüberschuss erlaubt lediglich eine Rückzahlung in Raten. Daran ändert eine allfällige Ausschüttung des Gewinns, den die X GmbH erwirtschaftet hat, nichts (OG ed.Bel. 1.4: Fr. 45'542.65 [2006] bzw. Fr. 59'008.65 [2007]). Ob und inwieweit die Liquidität der Firma eine solche Ausschüttung zulässt, kann deshalb offen bleiben (vgl. E. 4.3 vorne). 5.5. Die vorinstanzliche Feststellung, aus dem jährlichen Einkommen des Rekursgegners sei kein namhafter Gewinn für die Nachlassdividende zu erwarten (AG Entscheid S. 7 E. 6.2.3), ist demnach nicht zu beanstanden. 6. Im Weiteren beharrt die Rekurrentin zu Unrecht darauf, dass der Rekursgegner in nächster Zukunft eine erbrechtliche Anwartschaft seitens seines Vaters erwarten könne (AGP Entscheid S. 6 E. 6.2.2 Abs. 2; OG amtl.Bel. 1 S. 12 Ziff. 36-39). Zur Begründung ist primär auf E. 5.1 vorne zu verweisen. Wenn auch der Rekursgegner über eine Anwartschaft grundsätzlich schon vor dem Erbgang verfügen kann - er kann sie beispielsweise veräussern oder etwa verpfänden -, ist ein solches Geschäft nur gültig, wenn der Erblasser ihm zugestimmt hat (vgl. Art. 636 Abs. 1 ZGB). Dass eine solche Zustimmung vorliegt oder zu erwarten wäre, behauptet die Rekurrentin nicht (vgl. E. 2.2 vorne). Überdies bindet die Zustimmung den Erblasser in seinen Verfügungen von Todes wegen nicht, solange nicht die für die Bindung vorgesehene Form des Erbvertrags (Art. 512 ZGB) gewählt wurde. Bei dieser Sachlage hilft die Ermittlung des quotenmässigen Erbteils nicht weiter. Die Rekurrentin führt ohnehin nicht Beweis (vgl. E. 2.2 vorne). 7. Streitig und zu prüfen bleibt die \"(Honorar-)Forderung des Gläubigers Dr. B\" gegen den Rekursgegner aus Prozessen, die Ersterer für die Y AG geführt hat. Die Rekurrentin will sie im Nachlassvertrag nicht berücksichtigt haben. Bei der Forderung handle es sich nicht um einen Schuldbeitritt, sondern um eine Bürgschaft, deren Formvorschrift"}