{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-07-118-2_2008-02-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3507", "Checksum": "70c3bb14a00aa2e5319d648777a2a871"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 07 118.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 20.02.2008 SK 07 118.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 305 ff. SchKG. Die Gläubiger haben keine Möglichkeit, die vom Schuldner anerkannten Forderungen zu bestreiten. 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Sie können lediglich dem Richter die Ablehnung eines auf unredliche Weise zustande gekommenen Nachlassvertrags beantragen oder im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Nachlassofferte Einwendungen gegen die Mitberücksichtigung von nicht gerechtfertigten Forderungen geltend machen. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n [www.produktionsinnovation.ch/new-mgmt_0304-2.pdf]; IfM Bonn 2005, Umsatzrendite 2003 und 2004 [www. bdi.eu/Dokumente/FolienPKneu.pdf]). Wohl führt der Rekursgegner seine angestammte Geschäftstätigkeit weiter. Dies heisst aber nicht, dass es in allen Belangen gleich weitergeht. So leuchtet ein, dass sich die Konkurse im Zusammenhang mit Geschäften des Rekursgegners teilweise negativ auf die neuen Aufträge auswirken. Vorstellbar ist, dass deswegen die Preise gedrückt werden. Dass auch der Markt gewissen Änderungen ausgesetzt ist, überrascht angesichts des Zeitalters von Globalisierung und Firmenzusammenschlüssen nicht. Ebenso ist gerichtsnotorisch, dass im Baugewerbe Gelder - aus welchen Gründen auch immer - zurückbehalten werden (AGP sachw.Bel. 5). Die Rekurrentin bestreitet diese Darlegung an und für sich nicht. Der von ihr verwendete Ausdruck \"Gefälligkeitsschreiben\" scheint daher nicht adäquat. Selbst wenn die Gewinnaussichten anders zu beurteilen wären und die Stammanteile dadurch an Wert gewinnen würden (vgl. auch OG amtl.Bel. 12 S. 3 Ziff. 6), kann vom Rekursgegner im Rahmen des Nachlassvertrags nicht verlangt werden, dass er seine Anteile veräussert. Wie die Rekurrentin selber ausführt, bezweckt der Nachlassvertrag den Erhalt der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners (OG amtl.Bel. 1 S. 4 Ziff. 13, vgl. auch Hardmeier, a.a.O., N 14 zu Art. 306 SchKG; Amonn/Walther, a.a.O., § 53 N 2). Abgesehen davon ist nicht ersichtlich und wird auch von der Rekurrentin nicht dargetan (vgl. E. 2.2 vorne), dass effektive Kaufinteressenten vorhanden sind. 4.3. Eine andere Frage ist, ob und inwieweit die erzielten oder künftig zu erwartenden Geschäftsergebnisse bzw. Gewinne ausgeschüttet und damit - in der Terminologie des Amtsgerichtspräsidenten - realisiert werden können, so dass der Rekursgegner über überschüssiges Einkommen verfügt, das zu Gunsten des Nachlassvertrags verwendet werden könnte. Darauf ist nachfolgend einzugehen. 5. Die Rekurrentin bemängelt, der Amtsgerichtspräsident habe ohne genaue Abklärung der Einkommensverhältnisse befunden, dass dem Rekursgegner daraus \"(k)ein namhafter Gewinn\" für die Nachlassdividende verbleibe (AG Entscheid S. 7 E. 6.2.3; OG amtl.Bel. 1 S. 8-11 Ziff. 28-35). 5.1. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der zu beurteilende Nachlassvertrag u.a. dahingehend lautet, dass die Auszahlung der Nachlass-Dividende 30 Tage nach Rechtskraft der durch die Nachlassbehörde auszusprechenden Bestätigung des Nachlassvertrags erfolgt (AGP amtl.Bel. 2 S. 5 Ziff. 3/4). Dies bedingt - entgegen der Ansicht der Rekurrentin -, dass die Gesamtheit der Nachlassdividende im Zeitpunkt der Bestätigung des Nachlassvertrags liquide zu sein braucht. Der Rekursgegner verpflichtete sich denn auch, bis zur Bestätigungsverhandlung vor der Nachlassbehörde den Ausweis über die Sicherstellung der Nachlass-Dividende beizubringen (AGP amtl.Bel. 2 S. 5 Ziff. 3/5). Ob und inwieweit Anwartschaften und zukünftige Verdienste mitzuberücksichtigen sind, hängt demnach - unabhängig von ihrem Bestand - davon ab, dass sie auf den Zeitpunkt der Bestätigung des Nachlassvertrags resp. 30 Tage nach dessen Inkrafttreten \"verflüssigt\" werden können, indem beispielsweise in ihrem Umfang eine bedingungslose Bankgarantie besteht (Hardmeier, a.a.O., N 22 zu Art. 306 SchKG). Über die konkreten Aussichten des Rekursgegners auf hinlängliche Sicherstellung von allfälligen Anwartschaften und zukünftigen Verdiensten äussert sich die Rekurrentin mit keinem Wort (vgl. E. 2.2 vorne). Sie scheint ausser Acht zu lassen, dass hier nicht ein Stundungs-, sondern ein reiner Dividendenvergleich Streitgegenstand bildet (vgl. die drei Grundtypen von Nachlassverträgen bei Ammon/Walther, a.a.O., § 54 N 15-17; vgl. auch Hardmeier, a.a.O., N 7-20 zu Art. 314 SchKG). 5.2. Der Rekursgegner hat im Jahr 2006 für fünf Monate Tätigkeit für die X GmbH Fr. 72'904.70 Lohn bezogen und 2007 für das ganze Jahr Fr. 142'721.40 (OG ed.Bel. 1.4 Erfolgsrechnung S. 1 unten). In diesem Zusammenhang sticht ins Auge, dass die von der X GmbH insgesamt ausbezahlten Lohnsummen nicht im Verhältnis zu den gebuchten Beträgen für die AHV/ALV/IV/EO-Beiträge stehen. Bei einer Lohnsumme von Fr. 148'419.70 (2006) bzw. rund Fr. 400'000.-- (2007; ohne allfällige Freibeträge bis zu Fr. 2'000.--) fallen Sozialversicherungsbeiträge - je 6,05 % Arbeitnehmer und Arbeitgeber zuzüglich Verwaltungskosten - von mehr als nur gerade knapp Fr. 5'000.-- bzw. rund Fr. 32'000.-- an (OG ed.Bel. 1.4 Erfolgsrechnung S. 2). Es sei denn, bei den verbuchten Löhnen und Gehälter handle es sich unüblicherweise um Bruttobeträge. Wie immer es sich auch verhält, die Rekurrentin ficht die vorinstanzliche Feststellung, der Rekursgegner habe im Jahr 2006 einen Nettojahreslohn II von Fr. 105'000.-- erzielt, grundsätzlich nicht an. Auch behaftet sie den Rekursgegner auf einem Jahreslohn 2007 von Fr. 142'721.40 (OG amtl.Bel. 12 S. 3 Ziff. 5); in Anbetracht und als logische Konsequenz von E. 3 vorne im Grunde \"nur\" rund Fr. 100'000.--. Die Rekurrentin verlangt eine Expertise über die tatsächliche Höhe der Einkommen des Rekursgegners für die Jahre 2002 - 2005 mit der pauschalen Begründung, bei einem tieferen Einkommen hätte er gegen die amtliche Einschätzung Einsprache erhoben. Indes ist es unzulässig, fehlende tatsächliche Darlegungen durch Beweisanträge heilen bzw. im Rahmen des Beweisverfahrens ersetzen zu lassen (LGVE 2003 I Nr. 31 E. 4.1). Es ist auch"}