{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-07-118-2_2008-02-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3507", "Checksum": "70c3bb14a00aa2e5319d648777a2a871"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 07 118.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 20.02.2008 SK 07 118.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 305 ff. SchKG. Die Gläubiger haben keine Möglichkeit, die vom Schuldner anerkannten Forderungen zu bestreiten. 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Sie können lediglich dem Richter die Ablehnung eines auf unredliche Weise zustande gekommenen Nachlassvertrags beantragen oder im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Nachlassofferte Einwendungen gegen die Mitberücksichtigung von nicht gerechtfertigten Forderungen geltend machen. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n 52'580.15 = Fr. 87'397.25) aus Gründen der Liquidität nicht geltend gemacht werden könnten (AGP sachw. Bel. a8 S. 2 lit. B/a). Es erstaunt deshalb nicht, dass die fraglichen Forderungen im Sachwalterbericht vom 24. August 2007 (AGP amtl.Bel. 2) nicht berücksichtigt sind. 3.2. Die Überschuldung einer Gesellschaft ist von deren Illiquidität zu unterscheiden (vgl. Karl Spühler, Überschuldung - Zahlungsunfähigkeit - Zahlungseinstellung, in: Aktuelle Probleme des SchKG, Tagungsdokumentation vom 17.11.2003). Es befremdet deshalb nicht, dass der Rekursgegner die Darlehensforderung vollständig und ohne Vorbehalt als Vermögen in seiner Steuererklärung 2006 deklariert hat (AGP sachw.Bel. 8). Der Amtsgerichtspräsident hat lediglich die kurz- und mittelfristige Realisierung ausgeschlossen und die Darlehensforderung in diesem Zusammenhang als wertlos bezeichnet. 3.3. Grundlage der vorinstanzlichen Auffassung stellt die Bewertung und der Beurteilungsbericht der T vom 1. Oktober 2007 dar (AGP sachw.Bel. 4 und 5). Dass C, welche hinter der T steht, Gesellschafterin der X GmbH ist, macht ihre Einschätzung nicht zwangsläufig unglaubwürdig. Es war und ist nun einmal eine Besonderheit des GmbH-Rechts, dass die Revisionsstelle nicht in jedem Fall ein gesetzlich vorgeschriebenes Organ ist, demgegenüber die Gesellschafter, die - wie im vorliegenden Fall C - nicht selber an der Geschäftsführung teilhaben, über ein umfassendes Kontrollrecht verfügen (Art. 819 aOR, Art. 802 Abs. 2 und Art. 818 Abs. 1 i.V.m. Art. 727a Abs. 2 OR). Wenn auch der Gesetzgeber dabei die Interessen der Gläubiger oder des Rechtsverkehrsschutzes ausser Acht gelassen hat, können hinter den beiden Schreiben der T vom 1. Oktober 2007 (AGP sachw.Bel. 4 und 5) nicht automatisch Eigeninteressen erblickt werden. Faktum ist und bleibt aber, dass die Jahresschlussrechnung 2006 (und 2007), auf der die Bewertung der X GmbH vom 1. Oktober 2007 basiert, letztlich eine ungeprüfte Eigendeklaration darstellt. Diese Eigendeklaration weckt einige Zweifel an der geltend gemachten angespannten Liquidität wie auch in anderweitigen Punkten, auf die an anderer Stelle zurückzukommen ist. Zwar weist die X GmbH auf den ersten Blick äusserst geringe flüssige Mittel aus und auch die Zahlungsmoral der Kunden scheint angesichts der offenen Debitoren nicht vorbildlich zu sein (OG ed.Bel. 1.4 Bilanz S. 1). Dessen ungeachtet war es der X GmbH möglich, im vergangenen Jahr die rekursgegnerische Darlehensforderung von Fr. 52'580.15 vollumfänglich zurückzubezahlen. Wenn auch \"im Gegenzug\" das Kontokorrentguthaben auf Fr. 45'675.55 aufgestockt wurde, resultierte für den Rekursgegner ein Netto-Mittelzufluss von über Fr. 40'000.-- (OG ed.Bel. 1.4 Bilanz S. 2). Dies entspricht den Fr. 39'000.--, welche die X GmbH resp. der Rekursgegner persönlich für die Nachlassdividende zur Verfügung gestellt hat (OG amtl.Bel. 7 S. 8 ganz oben lit. d, amtl.Bel. 8 S. 1 unten; vgl. auch AGP sachw.Bel. 4 S. 1); die restlichen Fr. 211'000.-- stammen von der Ehefrau (OG amtl.Bel. 7 S. 5 zu Ziff. 15 lit. d und zu Ziff. 16 lit. b). Dazu kommt, dass der Rekursgegner in den Jahren 2006 (pro rata temporis) und 2007 rund Fr. 40'000.-- mehr Lohn bezogen hat, als vom Steueramt amtlich - und offenbar rechtskräftig (OG amtl.Bel. 1 S. 10 oben, amtl.Bel. 7 S. 12 zu Ziff. 30) - für die Jahre 2001 - 2005 eingeschätzt (OG ed.Bel. 1.4 Erfolgsrechnung S. 1 unten; AGP sachw.Bel. 3.2 bzw. Ordner Forderungseingaben Register 2 Buchstabe St). Dabei erachtet er die Einschätzung als \"eher zu hoch\" (OG amtl.Bel. 7 S. 12 zu Ziff. 30 lit. a). Da das Familieneinkommen zu einem wesentlichen Teil nicht vom Rekursgegner, sondern von dessen Ehefrau aufgebracht wird (OG amtl.Bel. 7 S. 12 zu Ziff. 30 lit. b, amtl.Bel. 10), wäre bei Inkaufnahme eines - weiterhin - geringe(re)n Lohns ohne weiteres eine gänzliche Rückzahlung der Kontokorrent- und Darlehensforderung möglich gewesen. Der im Vergleich zu den Vorjahren viel höher ausbezahlte Lohn lässt auf eine diesbezügliche Umgehung schliessen. Dies gilt umso mehr, als der ausbezahlte Lohn (auch) nicht mit dem zurückhaltenden Beurteilungsbericht vom 1. Oktober 2007 korrespondiert (AGP sachw.Bel. 5). 3.4. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die rekursgegnerische (Rest-)Forderung gegenüber der X GmbH von rund Fr. 47'000.-- kurz- oder mittelfristig realisierbar wäre. 4. Für die Rekurrentin ist auch die vorinstanzliche Annahme der Wertlosigkeit der Stammanteile nicht nachvollziehbar (AGP Entscheid S. 6 E. 6.2.1; OG amtl.Bel. 1 S. 8 Ziff. 25-27). Dem kann nicht gefolgt werden. 4.1. Der Amtsgerichtspräsident hat, wie die Rekurrentin postuliert, auf die Gewinnaussichten für die Zukunft abgestellt und damit keineswegs mit Liquidations-, sondern Fortführungswerten argumentiert. Der Passus \"kaum realisiert werden könnten\" bezieht sich auf die Gewinnaussichten (\"diese\"). Auf die beantragte Expertise kann verzichtet werden. 4.2. Die Gewinnaussichten sind in Übereinstimmung mit dem Amtsgerichtspräsidenten als gering zu bezeichnen. Die X GmbH weist für das Jahr 2006 einen Gewinn von rund Fr. 45'000.-- bei einem Umsatz von etwa 1,33 Mio. Fr. aus und für das Jahr 2007 einen Gewinn von ziemlich genau Fr. 59'000.-- bei einem Umsatz von etwa 4,65 Mio. Fr. (OG ed. Bel. 1.4 Erfolgsrechnung). Daraus resultieren - trotz der guten Wirtschaftsjahre 2006 und 2007 - bescheidene Umsatzrenditen (vgl. new management Nr. 4/2004"}