{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-07-118-2_2008-02-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3507", "Checksum": "70c3bb14a00aa2e5319d648777a2a871"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 07 118.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 20.02.2008 SK 07 118.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 305 ff. SchKG. Die Gläubiger haben keine Möglichkeit, die vom Schuldner anerkannten Forderungen zu bestreiten. 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Sie können lediglich dem Richter die Ablehnung eines auf unredliche Weise zustande gekommenen Nachlassvertrags beantragen oder im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Nachlassofferte Einwendungen gegen die Mitberücksichtigung von nicht gerechtfertigten Forderungen geltend machen. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n\n| Entscheid: | Art. 305 ff. SchKG. Die Gläubiger haben keine Möglichkeit, die vom Schuldner anerkannten Forderungen zu bestreiten. Sie können lediglich dem Richter die Ablehnung eines auf unredliche Weise zustande gekommenen Nachlassvertrags beantragen oder im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Nachlassofferte Einwendungen gegen die Mitberücksichtigung von nicht gerechtfertigten Forderungen geltend machen. ====================================================================== E r w ä g u n g e n 1. 1.1. Am 26. April 2007 bewilligte der Amtsgerichtspräsident III von Luzern-Stadt A eine Stundung von vier Monaten zum Abschluss eines Nachlassvertrags. Mit Entscheid vom 20. November 2007 genehmigte er den vom Sachwalter vorgeschlagenen Nachlassvertrag (Dividendenvergleich) und setzte einer Gläubigerin mit bestrittener Forderung eine Klagefrist nach Art. 315 Abs. 1 SchKG an. 1.2. Dagegen erhob die Z Ltd. am 6. Dezember 2007 Rekurs und beantragte, der Entscheid vom 20. November 2007 sei aufzuheben (Antrag Ziff. 1) und es sei der Nachlassvertrag (Dividendenvergleich) abzulehnen (Antrag Ziff. 2). Eventualiter - für den Fall, dass der Nachlassvertrag bestätigt werden sollte - sei die Forderung von Dr. B aus dem Inventar zu streichen und bei der Dividendenberechnung nicht zu berücksichtigen (Antrag Ziff. 3) sowie das Darlehen von A gegenüber der X GmbH von Fr. 87'397.25 zur vorgeschlagenen Dividende zuzuschlagen (Antrag Ziff. 4). Ferner sei A gemäss Art. 306 Abs. 3 SchKG zu verpflichten, einen Teil seines künftigen Einkommens nach Ermessen des Gerichts zu Gunsten einer höheren Dividende zu verwenden (Antrag Ziff. 5; OG amtl.Bel. 1). A stellte in der Rekursantwort vom 10. Januar 2008 Antrag auf Abweisung des Rekurses (OG amtl.Bel. 7). Am 15. Januar 2008 (Postaufgabe) reichte er eine Ergänzung ein (OG amtl.Bel. 8). 1.3. Am 29. Januar 2008 forderte das Obergericht bei A verschiedene Unterlagen ein, und zwar den Rechenabschluss 2007 der X GmbH, eine Bestätigung betreffend die in Ausbildung befindenden Kinder sowie eine (belegte) Zusammenstellung der in diesem Zusammenhang anfallenden monatlichen Kosten (OG amtl.Bel. 9). A reichte am 1. Februar 2007 den Rechnungsabschluss 2007 der X GmbH und die Studienbestätigungen 2007 für die beiden Töchter ein (OG amtl.Bel. 10, ed.Bel. 1.1-1.4). Der Z Ltd. wurde das rechtliche Gehör gewährt (OG amtl.Bel. 11), wovon diese am 11. Februar 2008 Gebrauch machte (OG amtl. Bel. 12). 2. 2.1. Der Sachentscheid lautet entweder auf Bestätigung oder auf Verwerfung des Nachlassvertrags (Ammon/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 54 N 73; Daniel Hunkeler, Das Nachlassverfahren nach revidiertem SchKG, Diss. Freiburg 1996, S. 267 N 1025). Die Gläubiger haben keine Möglichkeit, die vom Schuldner anerkannten Forderungen zu bestreiten. Sie können lediglich dem Richter die Ablehnung eines infolge der Anerkennung von ungerechtfertigten Forderungen auf unredliche Weise zustande gekommenen Nachlassvertrags beantragen oder im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Nachlassofferte Einwendungen gegen die Mitberücksichtigung von nicht gerechtfertigten Forderungen geltend machen (Hans Ulrich Hardmeier, Basler Komm., N 31 zu Art. 305 SchKG). Der Eventualantrag Ziffer 3 der Rekurrentin ist als Einwand in letzterem Sinn zu verstehen (vgl. OG amtl.Bel. 1 S. 13 Ziff. 41 und 42). Erstere Variante bildet nicht (mehr) Thema. Nach unbestrittenen Ausführungen des Amtsgerichtspräsidenten sind die notwendigen Quoren für das Zustandekommen des Nachlassvertrags selbst dann erfüllt, wenn die Forderung von Rechtsanwalt Dr. B ausser Betracht gelassen wird (AGP Entscheid S. 4 E. 5.6). Den Eventualanträgen Ziffer 4 und 5 der Rekurrentin kann von vornherein nicht statt gegeben werden. Bei der richterlichen Ergänzung des Nachlassvertrags nach Art. 306 Abs. 3 SchKG handelt es sich nur um die Beseitigung von Unklarheiten in Nebenpunkten. Der Richter darf nicht in den materiell wesentlichen Inhalt des zwischen Schuldner und Gläubiger zustande gekommenen Nachlassvertrags eingreifen und beispielsweise die im Nachlassvertrag vereinbarte Dividende ohne Einwilligung des Schuldners abändern (Hardmeier, a.a.O., N 27 zu Art. 306 SchKG; Hunkeler, a.a.O., S. 270 N 1037). In Bezug auf den Eventualantrag Ziffer 4 kann auch auf E. 5.1 hinten verwiesen werden. 2.2. Die herrschende Untersuchungsmaxime (OG amtl.Bel. 1 S. 3 Ziff. 5, S. 6 Ziff. 18) entbindet die Rekurrentin nicht, dem Gericht das Tatsächliche des Streits substanziiert darzulegen und die Beweismittel zu nennen. Im Rechtsmittelverfahren nimmt der Richter zusätzliche Abklärungen nur vor, wenn er ernsthafte Zweifel hegt, ob ihm die für den Entscheid wesentlichsten Umstände bekannt sind. Einer weitergehenden Abklärungspflicht steht das Gebot der beförderlichen Beurteilung (Art. 304 Abs. 2 SchKG) entgegen (LGVE 2003 I Nr. 57 E. 6.2). 3. Die Rekurrentin macht geltend, der Rekursgegner verfüge über mehr Vermögen, als von der Vorinstanz ermittelt. Als Erstes verweist sie auf die Nichtberücksichtigung des rekursgegnerischen Darlehensguthabens gegenüber der X GmbH von Fr. 87'397.25. Sie stellt die Wertlosigkeit des Darlehensguthabens in Abrede (AGP Entscheid S. 6 E. 6.2.1; OG amtl.Bel. 1 S. 6 f. Ziff. 21-24). 3.1. Bereits dem Sachwalterbericht zur Gläubigerversammlung vom 31. Juli 2007 ist zu entnehmen, dass die Kontokorrent- und Darlehensforderungen (Fr. 34'817.10 + Fr."}