{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-07-118-2_2008-02-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3507", "Checksum": "70c3bb14a00aa2e5319d648777a2a871"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 07 118.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 20.02.2008 SK 07 118.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 305 ff. SchKG. Die Gläubiger haben keine Möglichkeit, die vom Schuldner anerkannten Forderungen zu bestreiten. Sie können lediglich dem Richter die Ablehnung eines auf unredliche Weise zustande gekommenen Nachlassvertrags beantragen oder im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Nachlassofferte Einwendungen gegen die Mitberücksichtigung von nicht gerechtfertigten Forderungen geltend machen. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:09", "Checksum": "b792ad74886b83e552b40b1dbdcb8538", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 20.02.2008 SK 07 118.2\nRegeste:\nArt. 305 ff. SchKG. Die Gläubiger haben keine Möglichkeit, die vom Schuldner anerkannten Forderungen zu bestreiten. Sie können lediglich dem Richter die Ablehnung eines auf unredliche Weise zustande gekommenen Nachlassvertrags beantragen oder im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Nachlassofferte Einwendungen gegen die Mitberücksichtigung von nicht gerechtfertigten Forderungen geltend machen. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |\n| Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht |\n| Entscheiddatum: | 20.02.2008 |\n| Fallnummer: | SK 07 118.2 |\n| LGVE: | |\n| Leitsatz: | Art. 305 ff. SchKG. Die Gläubiger haben keine Möglichkeit, die vom Schuldner anerkannten Forderungen zu bestreiten. Sie können lediglich dem Richter die Ablehnung eines auf unredliche Weise zustande gekommenen Nachlassvertrags beantragen oder im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Nachlassofferte Einwendungen gegen die Mitberücksichtigung von nicht gerechtfertigten Forderungen geltend machen. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}