Auf Seite 705 von BGE 129 III 702 steht nirgends geschrieben, die Formvorschriften der Bürgschaft würden auch den Schutz der Ehefrau des Verpflichteten bezwecken. Es ist nur vom "Schutz der sich verpflichtenden Partei" zu lesen (BGE 129 III 705 E. 2.3). Da sich die Ehefrau des Rekursgegners nicht mitverpflichtet hat und sie ihr Vermögen aus Erbschaft besitzt, besteht in Bezug auf sie keine besondere Schutzbedürftigkeit. Dies gilt umso mehr, als eine Bürgschaftserklärung - anders als die Rekurrentin Glauben macht - hier der Zustimmung der Ehefrau gar nicht bedurft hätte (Art. 494 Abs. 2 OR). Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 20. Februar 2008 (SK 07 118) |