Diese Betrachtungsweise blendet aus, dass dem Rekursgegner als (einziger) Verwaltungsrat und Aktionär der Y. AG aus dem fraglichen Verpflichtungsgeschäft nicht nur irgendein undefinierter Vorteil zukommt. Angesichts seiner Stellung hat er auch ein persönliches Interesse am Ausgang der von der Y. AG geführten Prozesse, nämlich den Erhalt des Substanz- und damit des Unternehmenswerts der Gesellschaft (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 4C.154/2002 vom 10.12.2002 E. 3.3 in fine). 7.3. Auf Seite 705 von BGE 129 III 702 steht nirgends geschrieben, die Formvorschriften der Bürgschaft würden auch den Schutz der Ehefrau des Verpflichteten bezwecken.