Der Amtsgerichtspräsident hat erwogen, das Bundesgericht habe in E. 3.3 seines Urteils 4C.154/2002 vom 10./17. Dezember 2002 erkannt, dass der (einzige) Verwaltungsrat einer Gesellschaft als Verpflichteter in Bezug auf die Schuld der Gesellschaft ein Eigeninteresse habe. Der Vorwurf der Rekurrentin an die Adresse des Amtsgerichtspräsidenten, unsystematisch und aus dem Zusammenhang gerissen zitiert zu haben, ist ohne Erfolg.