Aus den Erwägungen: 7.- Streitig und zu prüfen bleibt die "(Honorar-)Forderung des Gläubigers Dr. B." gegen den Rekursgegner aus Prozessen, die Ersterer für die Y. AG geführt hat. Die Rekurrentin will sie im Nachlassvertrag nicht berücksichtigt haben. Bei der Forderung handle es sich nicht um einen Schuldbeitritt, sondern um eine Bürgschaft, deren Formvorschrift nicht erfüllt sei. (¿) 7.1. Der Amtsgerichtspräsident hat erwogen, das Bundesgericht habe in E. 3.3 seines Urteils 4C.154/2002 vom 10./17. Dezember 2002 erkannt, dass der (einzige) Verwaltungsrat einer Gesellschaft als Verpflichteter in Bezug auf die Schuld der Gesellschaft ein Eigeninteresse habe.