Ebenso wenig bedeutsam ist sein Einwand, die richterliche Kognitionsbefugnis sei im Rechtsöffnungsverfahren beschränkt auf die Frage nach der Vollstreckbarkeit des in Betreibung gesetzten Anspruchs, und über den materiellen Bestand der Forderung sei nicht zu befinden. An diese Grundsätze hat sich der Amtsgerichtspräsident gehalten. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 28. März 2006 (SK 06 39) |