Weil der Amtsgerichtspräsident tatsächlich nicht darüber befunden hat, ob die im Rechtsöffnungstitel enthaltene auflösende Bedingung (bzw. Befristung) eingetreten ist oder nicht, erweisen sich auch die weiteren Rügen des Beklagten als obsolet, inhaltliche Interpretationen eines als Rechtsöffnungstitel dienenden Urteilsspruchs seien nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, sondern des ordentlichen Richters. Ebenso wenig bedeutsam ist sein Einwand, die richterliche Kognitionsbefugnis sei im Rechtsöffnungsverfahren beschränkt auf die Frage nach der Vollstreckbarkeit des in Betreibung gesetzten Anspruchs, und über den materiellen Bestand der Forderung sei nicht zu befinden.