Sein Entscheid entspricht dem vom Beklagten angerufenen Präjudiz. Weil der Amtsgerichtspräsident tatsächlich nicht darüber befunden hat, ob die im Rechtsöffnungstitel enthaltene auflösende Bedingung (bzw. Befristung) eingetreten ist oder nicht, erweisen sich auch die weiteren Rügen des Beklagten als obsolet, inhaltliche Interpretationen eines als Rechtsöffnungstitel dienenden Urteilsspruchs seien nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, sondern des ordentlichen Richters.