Diese Beweislastverteilung ergibt sich unmittelbar aus Art. 81 Abs. 1 SchKG. Die Rüge der falschen Beweislastverteilung erweist sich somit als unbegründet und ein Nichtigkeitsgrund ist auch in diesem Punkt nicht auszumachen. 4.3. Der Beklagte führt unter Hinweis auf BlSchKG 1991 S. 35 f. weiter aus, wenn es sich um eine Bedingung handeln würde, wäre der Rechtsöffnungsrichter nicht befugt, über den Eintritt der Bedingung zu befinden. Mit dieser Rüge rennt der Beklagte offene Türen ein, da der Amtsgerichtspräsident diesem Grundsatz nachgelebt und keine Entscheidung darüber getroffen hat, ob die Bedingung eingetreten sei. Sein Entscheid entspricht dem vom Beklagten angerufenen Präjudiz.