Im Ergebnis kommt es daher nicht darauf an, ob der Amtsgerichtspräsident von einer auflösenden Bedingung oder von einer Befristung ausgegangen ist. Im Übrigen verkennt der Beklagte, dass der von der Klägerin aufgelegte Rechtsöffnungstitel die Vermutung begründet, dass eine Schuldpflicht besteht, welche nur durch strikten Gegenbeweis zu entkräften ist (BGE 115 III 100 E. 4). Es steht daher ausser Frage, dass er den urkundlichen Beweis dafür zu erbringen hätte, dass die Bedingung bzw. Befristung eingetreten ist. Diese Beweislastverteilung ergibt sich unmittelbar aus Art. 81 Abs. 1 SchKG.